SATZUNG
der UNABHÄNGIGEN BÜRGERGEMEINSCHAFT„BÜRGER FÜR SCHWELM“
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 01. Juni 2005
Vorwort:
Die unabhängige Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Mitglieder der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ verstehen sich als eine unabhängige Vereinigung von Bürgern dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.
Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürger-vertretern vollziehen und nicht umgekehrt.
Das ständige Bemühen der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt in bürgernaher Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölke-rungsgruppen aus.
Für die „BÜRGER FÜR SCHWELM“ ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; sie muss daher frei von Partei- oder Fraktionszwang sein.
Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ - Unabhängige Bürgergemeinschaft.
§1 Name, Gebiet und Sitz
Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Schwelm trägt offiziell den Namen
„BÜRGER FÜR SCHWELM“
Unabhängige Bürgergemeinschaft
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Gebiet dieser Vereinigung ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Schwelm.
Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz des amtierenden 1. Vorsitzenden ist.
§2 Zweck der Vereinigung
Durch den Zusammenschluß der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, daß sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat der Stadt Schwelm durch parteiungebundene Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse unabhängiger Wähler handeln.
§3 Mitgliedschaft
Vollberechtigtes Mitglied der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger werden, die ihren 1. Wohnsitz in Schwelm haben und der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können.
Mitglied können darüber hinaus alle wahlberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger werden, die sich der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ in besonderer Art und Weise verbunden und verpflichtet fühlen.
Liegt jedoch der Hauptwohnsitz dieser EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nicht in Schwelm, so können diese keine Mandate in den Gremien der Stadt Schwelm übernehmen.
Die Satzung der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ muss anerkannt werden.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag (s. Anlage) vom Antragsteller unterschrieben eingereicht und von dem geschäftsführenden Vorstand die Aufnahme bestätigt wurde.
Der Aufnahmebeschluß muß einstimmig vom erweiterten Vorstand gefaßt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden.
Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes durch Ausschluß, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im erweiterten Vorstand zu beschließen ist.
Die Betätigung eines Mitgliedes in extrem linker oder rechter Richtung hat grundsätzlich den sofortigen Ausschluß aus der Gemeinschaft der Bürgergemeinschaft zur Folge.
Das ausgeschlossene Mitglied kann jedoch die Entscheidung durch eine Mitgliederversammlung verlangen. Hier genügt dann allerdings die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§5 Organe
Organe der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden,
- der oder dem 2. Vorsitzenden,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- der Kassiererin oder dem Kassierer,
- den 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Die oder der amtierende Fraktionsvorsitzende der „BFS-BÜRGER FÜR SCHWELM“ im Rat der Stadt Schwelm ist als Verbindungsperson zwischen Fraktion und der unabhängigen Bürgergemeinschaft automatisch Mitglied des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes sind alle gleichermaßen stimmberechtigt, sofern Entscheidungen des Vorstandes durch Abstimmung getroffen werden.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.
§7 Geschäftsführung / geschäftsführender Vorstand
Die Geschäftsführung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ Sorge zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden,
- der oder dem 2. Vorsitzenden,
- der Schriftführerin oder dem Schriftührer,
- der Kassiererin oder dem Kassierer,
- der oder dem amtierenden Fraktionsvorsitzenden,
Die Vertretung der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ nach innen und außen erfolgt durch
- die oder den 1. Vorsitzenden,
und bei Abwesenheit oder bei Absprache durch - die oder den 2. Vorsitzende(n)
- Presseerklärungen im Namen der Bürgergemeinschaft werden von 3 Vorstandsmitgliedern abgegeben.
Durch den geschäftsführenden Vorstand ist weiterhin
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
- die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen,
- ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 8 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.
§8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den 4 Beisitzern. Dieser
- hat die weiter anfallenden Aufgaben nach den Richtlinien der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ durchzuführen,
- hat über Aufnahme und Ausschlüsse zu entscheiden,
- und hat bei Verlangen durch Betroffene bei Ausschluss eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die letzten Endes die Entscheidung über den Ausschluss endgültig zu treffen hat.
§9 Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in
- Jahreshauptversammlung,
- ordentliche Mitgliederversammlung,
- außerordentliche Mitgliederversammlung.
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr.
In der Jahreshauptversammlung geben
- der Vorstand einen Arbeitsbericht,
- der Kassenwart den Kassenbericht,
- die Revisoren den Kassenprüfungsbericht
ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen ensprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen.
Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muß dann spätestens nach Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben.
Sollte die oder der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Fristablauf einzuberufen.
§10 Protokolle, Wahlen und Abstimmungen
Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefaßten Beschlüsse enthalten; sie sind vom Geschäftsführer (Schriftführer) aufzubewahren.
Wahlen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nicht anders bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.
Die Kandidatinnen und Kandidaten der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
§11 Kassenführung
Die Kasse der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ führt die Kassiererin oder der Kassierer. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.
§12 Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträgt sollen nicht erhoben werden. Jedem Mitglied steht es frei, die Arbeit der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ durch freiwillige Spenden zu unterstützen. Die Unabhängige Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ ist darüber hinaus berechtigt, Spenden von Nichtmitgliedern in Empfang zu nehmen.
Die Abtretung von Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder der Fraktion „BFS – BÜRGER FÜR SCHWELM“ durch Ratsmitglieder und sachkundige Bürger ist in einem separaten Fraktionsstatut geregelt.
Sofern ein Ratsmitglied oder ein sachkundiger Bürger / sachkundige Bürgerin für den Zeitraum der Ausübung des Mandates oder der Vertretung Schüler/Schülerin, Student/Studentin oder Auszubildender/Auszubildende ist, so verbleiben Aufwandsentschädigungen und/oder Sitzungsgelder in voller Höhe bei dem jeweiligen Mitglied.
Entsprechende Ausbildungsnachweise sind dem geschäftsführenden Vorstand jährlich vorzuweisen.
Dieser Ausbildungsvorzug endet mit Vollendung des 25. Lebensjahres automatisch.
§13 Kassenrevision
Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Revisoren in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Die Kasse der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ ist durch die Revisoren einmal jährlich zu prüfen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken.
Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§14 Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. So kann verhindert werden, daß der Gesamtvorstand (9 Mitglieder) bei Abstimmungen alleine erforderliche Mehrheitsbeschlüsse fassen kann.
Sollte die Beschlußfähigkeit nicht gegeben sein, so muß innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlußfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmberechtigt sind nur Personen, die am Tag der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der „BÜRGER FÜR SCHWELM“ verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.
§15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre zustimmung erteilen und dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (s. auch §7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
§16 Auflösung der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“
Eine Auflösung kann nur gemäß den Vorschriften nach BGB erfolgen. Evtl. vorhandenes Vermögen der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ soll einer gemeinnützigen Stiftung (Deutscher Kinderschutzbund e.V. in Schwelm) zufallen.
§17 Inkrafttreten
Die Satzung der Unabhängigen Bürgergemeinschaft „BÜRGER FÜR SCHWELM“ tritt mit ihrer Annahme durch die Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.06.2005 in Kraft.
Die Satzung vom 05.12.1997 wird hierdurch außer Kraft gesetzt.
Schwelm, den 01. Juni 2005
Der Vorstand:
Dr. Christian Bockelmann
(Vorsitzender)
Karin Sattler
(Stellv. Vorsitzende)
Ernst Walter Siepmann
(Fraktionsvorsitzender)
Bodo Hölscher
(Kassierer)
Reiner Sieper
(Schriftführer)
Reinhard Herkenräder
(Beisitzer)
Gisela Kübler
(Beisitzer)